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Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden.


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Erneut wurde in der aktuellen Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass unerwünschte E-Mail-Werbung unzulässig ist.


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Das Fernabsatzgesetz schreibt vor, dass die Kunden eine Widerrufsbelehrung erhalten.


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Die eCommerce-Richtlinie der EU wird in deutsches Recht umgesetzt.


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Eine Gemeinde kann nicht die Freigabe einer Internet-Domain erzwingen, wenn die Domain früher von einer Person gleichen Namens angemeldet worden war.


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Nach herrschender Ansicht ist es unzulässig, Werbung per E-Mail zu verschicken.


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Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.


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Der Gebrauch einer beschreibenden Domain ist nicht automatisch wettbewerbs- oder sittenwidrig.


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